Mandanteninfo
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Aktuelles aus dem Verkehrsrecht
Haftungsbeschränkung bei Fahren innerhalb einer Motorradgruppe
In dem entschiedenen Fall befuhr ein Motorradbesitzer mit seinem Kraftrad gemeinsam
mit seinem Bruder, seinem Schwager sowie einem Bekannten in wechselnder Reihenfolge
als Gruppe. Der erste Fahrer aus der Gruppe kollidierte in einer Kurve mit dem
ihm entgegenkommenden Fahrzeug. Der zweite Fahrer stürzte mit seinem Motorrad
- hier ist die Verursachung streitig - und der dritte Fahrer kam ebenfalls zu
Fall. Der zweite Fahrer behauptete, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm
fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad
noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der dritte Fahrer mit seinem
Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich
geschleppt habe. Fahrer 2 warf dem Fahrer 3 vor, dass er den erforderlichen
Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte.
Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder
Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt
dies zu einem Haftungsausschluss.
Bei im Pulk fahrenden Motorradfahrern wird die allgemeine Gefahr, die mit der
gemeinsamen Betätigung verbunden ist, von den Beteiligen bewusst auf sich
genommen. Kann zusätzlich dem einen kein größerer Vorwurf gemacht
werden als dem anderen, so besteht keine Veranlassung, den einen mit höheren
Haftungsrisiken zu belasten als den anderen.
Kollidiert beispielsweise der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste
einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können,
hat der zweite gegen den dritten keine Schadensersatzansprüche.